Das Kumulierungsverbot besagt, dass dieselbe Ausgabe nicht aus mehreren öffentlichen Töpfen bezuschusst werden darf. Es klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig verletzt — meist ohne Absicht, weil zwei Programme parallel laufen und dieselbe Beraterrechnung beiden Verfahren beigelegt wird.
Die Ausgabe zählt, nicht das Projekt
Bezugspunkt ist die einzelne förderfähige Ausgabe, in der Praxis: die Rechnungsposition. Nicht das Vorhaben als Ganzes.
Daraus folgt der Spielraum, den viele nicht sehen. Ein Landesförderprogramm fördert die Beratung zum Aufbau des Managementsystems. Ein anderes Programm fördert eine davon klar abgrenzbare Leistung, etwa die Einführung einer Software oder eine Qualifizierungsmaßnahme. Beides nebeneinander ist möglich, wenn die Leistungen tatsächlich getrennt sind.
Getrennt heißt: eigenes Angebot, eigener Leistungsumfang, eigene Rechnung, eigene Terminnachweise. Eine Pauschalrechnung, die nachträglich in zwei Teile erklärt wird, erfüllt das nicht. Dieselbe Trennung verlangt auch die Bemessungsgrundlage, dort aus einem anderen Grund — es lohnt sich also doppelt, sie von Anfang an durchzuhalten.
Getrennte Ausgaben lösen nicht die Obergrenze
Hier liegt die verbreitetste Verwechslung. Zwei Zuschüsse für verschiedene Ausgaben verstoßen nicht gegen das Kumulierungsverbot. Auf die Obergrenze zählen sie trotzdem beide ein.
Sind beide De-minimis-Beihilfen, gilt die Grenze je Unternehmen über den maßgeblichen Zeitraum — behörden- und programmübergreifend, und über verbundene Unternehmen hinweg. Kommt eine Beihilfe aus einer Freistellungsregelung statt aus der De-minimis-Verordnung, ist eine Kumulierung für dieselben förderfähigen Kosten nur bis zur dort zulässigen Höchstintensität möglich.
Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie beide Ebenen. Erst die Zuordnung der Ausgaben, dann die Summe der Beihilfen gegen den Höchstbetrag.
Wo es auffällt
Im Verwendungsnachweis. Beide Verfahren verlangen eine Erklärung, dass für dieselben Ausgaben keine weiteren öffentlichen Mittel beantragt oder gewährt wurden. Sie unterschreiben sie zweimal, mit denselben Belegen im Hintergrund.
Die Rechtsfolge ist unangenehmer, als viele erwarten: nicht die Kürzung um den doppelt geförderten Anteil, sondern der Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung mit Zinsen, weil die Bewilligung auf einer unrichtigen Erklärung beruht. Vorsatz muss Ihnen dafür niemand nachweisen.
Seit De-minimis-Beihilfen zentral registriert werden, ist der Abgleich zwischen Behörden zudem einfacher geworden. Die Zeiten, in denen ein Landeszuschuss einer Bundesstelle schlicht unbekannt blieb, gehen zu Ende.
Was Sie vorher klären
Zwei Schritte, beide vor der Beauftragung:
Fragen Sie beide Förderstellen schriftlich, ob die geplante Aufteilung zulässig ist, und nehmen Sie die Antwort zur Akte. Eine telefonische Auskunft hilft im Prüfverfahren nicht.
Und legen Sie die Zuordnung im Angebot fest, bevor der Berater arbeitet. Nachträglich lässt sich eine erbrachte Leistung nicht mehr sauber auf zwei Programme aufteilen. Wie die Reihenfolge im Verfahren insgesamt aussieht, steht unter Antragsverfahren.
