Zertifizierungskosten werden in aller Regel nicht aktiviert, sondern als Aufwand der Periode erfasst, in die sie wirtschaftlich gehören. Die Frage taucht trotzdem in jedem zweiten Projekt auf, weil das Zertifikat drei Jahre gilt und der Aufwand im ersten Jahr geballt anfällt.
Was folgt, beschreibt die Systematik. Die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrem Steuerberater.
Es entsteht kein Vermögensgegenstand
Ein Vermögensgegenstand muss selbständig verwertbar sein — verkäuflich, übertragbar oder wenigstens einzeln bewertbar. Ein Managementsystemzertifikat ist keines von beidem.
Es lautet auf einen bestimmten Rechtsträger, gilt für einen definierten Geltungsbereich und erlischt, wenn der Vertrag mit der Zertifizierungsstelle endet. Es lässt sich nicht veräußern und geht bei einem Betriebsübergang nicht automatisch mit über. Was Sie aufgebaut haben, ist ein Organisationszustand, kein Gut.
Damit ist die Frage handelsrechtlich meist schon beantwortet, bevor es um Wahlrechte geht.
Handels- und Steuerbilanz laufen auseinander
Selbst wenn man ein immaterielles Anlagegut annähme, wäre es selbst geschaffen und nicht erworben. Das Handelsrecht räumt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Ansatzwahlrecht ein und nimmt bestimmte Positionen ausdrücklich davon aus, unter anderem selbst geschaffene Marken und Kundenlisten.
Steuerlich ist der Weg enger: Angesetzt werden dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Ein selbst aufgebautes Managementsystem ist kein entgeltlicher Erwerb, auch dann nicht, wenn ein externer Berater einen Teil der Arbeit gemacht hat. Bezahlt wurde dessen Dienstleistung, nicht ein fertiges Gut.
Die Konsequenz für Ihre Zahlen: Die Positionen aus den Erstzertifizierungskosten sind Betriebsausgabe des jeweiligen Jahres.
Wo die Abgrenzung tatsächlich greift
Ein Instrument bleibt: die aktive Rechnungsabgrenzung. Sie erfasst Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Der praktische Anwendungsfall ist die im Voraus gezahlte Zertifikatsgebühr, deren Abrechnungszeitraum über den Stichtag hinausreicht. Entscheidend ist das Wort „bestimmte”: Der Zeitraum muss aus dem Vertrag oder der Rechnung eindeutig hervorgehen. Eine Rechnung ohne ausgewiesenen Leistungszeitraum ist hier ein vermeidbares Problem — lassen Sie ihn ausweisen.
Nicht abgrenzungsfähig ist dagegen die Anzahlung auf ein Audit, das erst im Folgejahr stattfindet. Sie ist eine geleistete Anzahlung auf eine noch ausstehende Leistung, kein zeitraumbezogener Aufwand.
Die Ausnahme, die keine ist
Wenn im Zuge des Projekts eine Software für Dokumentenlenkung beschafft oder eine Messeinrichtung angeschafft wird, wird diese nach ihren eigenen Regeln behandelt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Das ist die Aktivierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, nicht die Aktivierung von Zertifizierungskosten.
Die saubere Trennung lohnt sich auch außerhalb der Bilanz: Für die Gesamtbetriebskosten und die Verteilung über den Zyklus brauchen Sie ohnehin eine Aufstellung, die einmalige Anschaffungen von laufendem Auditaufwand unterscheidet. Wie Sie den Zyklus planerisch glätten, steht unter Rückstellung für Folgeaudits.
