Leiharbeitnehmer gehören in die effektive Mitarbeiterzahl, sobald sie an Tätigkeiten des Geltungsbereichs mitwirken. Maßgeblich ist nicht, wer den Lohn zahlt, sondern wer die Arbeit anweist. Wer diese Personen bei der Anfrage weglässt, bekommt ein zu günstiges Angebot — und später eine Nachberechnung.
Die Weisungsfrage entscheidet
Die Trennlinie verläuft zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Fremdleistung. Ein überlassener Beschäftigter arbeitet nach Ihren Vorgaben, an Ihren Anlagen, eingebunden in Ihre Abläufe. Er ist damit Teil des Systems und zählt mit.
Ein Dienstleister mit eigener Leitung ist etwas anderes. Wenn eine Fremdfirma die Instandhaltung, die Reinigung oder einen Fertigungsschritt in eigener Verantwortung erbringt, sind das keine Beschäftigten im Sinne der Bemessung. Der Vorgang verschwindet dadurch aber nicht aus dem Audit: Er wird als ausgegliederter Prozess geprüft, und zwar an Ihrer Steuerung — Auswahl, Vorgaben, Überwachung, Bewertung.
Das ist der Punkt, an dem die Verwechslung teuer wird. Wer glaubt, mit der Vergabe eines Prozesses Auditzeit zu sparen, verlagert den Aufwand nur. Statt Personen zu zählen, prüft der Auditor Verträge, Freigaben und Nachweise. In der Wirkung auf den Komplexitätsfaktor kann das sogar ungünstiger ausfallen.
Wie Sie die Zahl belastbar bilden
Rechnen Sie mit Vollzeitäquivalenten über den Bemessungszeitraum, nicht mit der Zahl der Personen, die im Laufe eines Jahres einmal im Haus waren. Bei starker Schwankung ist der Durchschnitt die richtige Größe, ergänzt um den Höchststand als Zusatzangabe.
Die belastbarste Quelle sind die Abrechnungen der Zeitarbeitsfirma. Sie enthalten geleistete Stunden je Monat und lassen sich direkt umrechnen. Legen Sie diese Herleitung ab. Im Eröffnungsgespräch wird die Angabe geprüft, und eine dokumentierte Rechnung beendet die Diskussion schneller als jede Erinnerung.
Ein praktischer Hinweis zur Anfrage: Die Formulare der Zertifizierungsstellen fragen häufig schlicht nach der Zahl der Mitarbeiter. Ergänzen Sie von sich aus eine Zeile zu überlassenen Beschäftigten und zu ausgegliederten Prozessen. Das kostet zwei Sätze und verhindert die Nachbemessung, die sonst im Eröffnungsgespräch beginnt.
Nicht an der Zahl, sondern an den Nachweisen. Die häufigste Feststellung rund um Leiharbeit betrifft die Unterweisung: Sie hat stattgefunden, ist aber nicht dokumentiert, oder sie deckt den tatsächlichen Arbeitsplatz nicht ab, weil die Person nach zwei Tagen an eine andere Anlage gewechselt ist.
Zweite Fundstelle ist der Zugang zu gültigen Vorgaben. Wenn die Arbeitsanweisung im Intranet steht, der überlassene Beschäftigte aber keinen Zugang hat, ist die Lenkung der Dokumente an dieser Stelle unwirksam. Das ist keine Formalie, sondern genau der Nachweis, den der Auditor am Arbeitsplatz sucht.
Dritter Punkt ist die Qualifikation bei besonderen Tätigkeiten — Schweißen, Flurförderzeuge, Prüftätigkeiten. Der Nachweis muss bei Ihnen vorliegen, nicht nur beim Verleiher. Wie sich die Personenzahl insgesamt auf die Tage auswirkt, können Sie mit Audittage selbst überschlagen nachrechnen.
