Eine Preisgleitklausel erlaubt der Zertifizierungsstelle, Tagessätze und Gebühren während der laufenden Vertragsbeziehung anzupassen. Das ist bei einem Vertrag über drei Jahre nicht unüblich und für sich genommen kein Problem. Entscheidend ist, ob die Klausel einen überprüfbaren Maßstab nennt — oder ob sie den Preis für Jahr zwei und drei schlicht offenlässt.
Der Satz, der ein Angebot entwertet
„Die genannten Preise gelten für das Jahr der Angebotslegung.” Dieser Satz steht selten im Angebot selbst, meist in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er ist kurz, wirkt harmlos und macht aus einem Dreijahresangebot ein Einjahresangebot.
Für den Angebotsvergleich hat das eine unangenehme Folge. Sie stellen drei Angebote über den vollen Zyklus gegenüber, rechnen sauber, und nur bei einem davon ist die Summe ab Jahr zwei belastbar. Der Anbieter mit der offenen Klausel gewinnt den Vergleich auf dem Papier und ist am Ende nicht zwingend der günstigste.
Prüfen Sie deshalb bei jedem Angebot ausdrücklich die Geschäftsbedingungen auf Preisanpassungsklauseln. Diese fünf Minuten sind der Teil des Vergleichs mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung.
Was eine belastbare Klausel enthält
Vier Elemente machen aus einer offenen Klausel eine nachvollziehbare:
- Anlass: Woran knüpft die Anpassung an? Personalkosten, allgemeine Preisentwicklung, geänderte Vorgaben der Akkreditierungsstelle.
- Maßstab: Bindung an einen veröffentlichten Index, etwa den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Nachprüfbar, für beide Seiten gleich.
- Häufigkeit: höchstens einmal je Vertragsjahr, mit Ankündigungsfrist.
- Obergrenze oder Ausstieg: entweder ein Deckel oder ein Sonderkündigungsrecht ab einer bestimmten Anpassungshöhe.
Ob eine bestimmte Formulierung in vorformulierten Bedingungen wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört gegebenenfalls in eine rechtliche Prüfung. Für die kaufmännische Entscheidung genügt eine einfachere Frage: Können Sie die Anpassung nachrechnen, ohne den Anbieter zu fragen? Wenn nein, ist die Klausel zu unbestimmt.
Verhandelbar ist meist mehr, als die Bedingungen vermuten lassen. Zertifizierungsstellen sagen den Tagessatz für den ersten Zyklus häufig fest zu, wenn man ausdrücklich danach fragt — die Gebühren dagegen selten. Ein brauchbarer Kompromiss ist deshalb: Festpreis auf die Audittage, Indexbindung auf die Gebühren, Ankündigung mindestens ein Quartal vor Wirksamkeit. Diese drei Punkte sind Standardformulierungen und kein Sonderwunsch.
Wo die Klausel wirklich wehtut
Nicht beim Erstaudit. Dort steht der Preis fest, weil das Audit meist im selben Jahr stattfindet.
Sie wirkt beim Rezertifizierungsaudit im dritten Jahr — der zweitgrößten Einzelposition des Zyklus. Eine Anpassung, die im ersten Jahr klein aussieht, trifft dort die volle Zahl der Audittage. Dazu kommt: Zum Zeitpunkt der Rezertifizierung ist ein Anbieterwechsel aufwendig, weil Kündigungsfristen und Zyklustermine zusammenpassen müssen, siehe Kündigungsfrist beim Zertifizierungsvertrag.
Wer die Klausel vor der Unterschrift begrenzt, verhandelt aus einer Position mit Alternativen. Wer sie im dritten Jahr diskutiert, verhandelt ohne. Die Bandbreite der Sätze am Markt ordnet die Übersicht zu den Tagessätzen ein.
